AGB

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Diese gelten nur, wenn sie zuvor von den Vertragsparteien gesondert schriftlich vereinbart worden sind.
1.2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Poststempels anzunehmen und uns eine entsprechende Auftragsbestätigung zu übersenden. Erfolgt die Bestellung per Fax oder E-Mail, so beginnt die Frist mit dem Tage der Sendung.
2.2. Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche Nummern und Zeichen unserer Bestellung hervorgehen.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
2.4. Vergütungen oder Entschädigungen für Besucher oder für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten etc. werden nur dann gezahlt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
2.5. Im Rahmen der Zumutbarkeit können wir technische Änderungen des zu liefernden Produkts und/oder der zeitlichen Auslieferung verlangen. Dabei sind Auswirkungen hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine in angemessener Weise einverständlich zu regeln.
2.6. Alle Bestellungen, die einen Wert von über 2.000,-€ übersteigen, müssen seitens der Geschäftsleitung der SEKA Nutzfahrzeuge GmbH & Co. KG durch eine Unterschrift bestätigt werden, ansonsten haben diese keine Gültigkeit.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die vereinbarten Preise sind verbindlich; dies gilt auch für Rahmenaufträge über die gesamte Dauer der Vereinbarung. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart worden, so gilt der günstigste Preis als vereinbart, zudem der Lieferant Waren gleicher Art und Güte
einem Dritten veräußert oder anbietet, höchstens jedoch der Preis, zu dem er uns derartige Waren zuletzt geliefert hat.
3.2. Sämtliche Preise verstehen sich „frei Haus“ an die von uns angegebenen Lieferadressen, einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung. Wir haben das Recht, die Art der Verpackung, die Wahl des Transportmittels und des Transportwegs sowie die Transportversicherung zu bestimmen.
3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang netto. Die Frist beginnt jedoch nicht, bevor der Lieferant seine Leistung in vollem Umfang erfüllt hat.
3.4. Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware zuzusenden, jedoch von der Ware getrennt. Auftragsnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben. Rechnungen, die nicht ordnungsgemäß erstellt sind, gelten als nicht erteilt.
3.5. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant seine USt-Identnummer mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
3.6. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
3.7. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen, es sei denn, wir hätten unser Einverständnis erklärt. Das Einverständnis darf jedoch nicht unbillig verweigert werden.

4. Lieferzeit, Lieferverzug

4.1. Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle.
4.2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
4.3. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Auftragswerts zu fordern, maximal jedoch 10 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor. Wir werden den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung erklären.
4.4. Werden die vereinbarten Termine nicht eingehalten, so sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche. Hat der Lieferant die Verzögerung zu vertreten, so können wir nach unserer Wahl Ersatz des uns durch die Verzögerung entstandenen Schadens oder nach Ablauf der oben genannten Frist Schadensersatz statt der Leistung bzw. Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
4.5. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umgang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

5. Verpackung, Lieferung, Gefahrenübergang

5.1. Leistungsort für die gem. § 4 der Verpackungsverordnung bestehende Rücknahmepflicht des Lieferanten ist der Ort der Übergabe der Ware.
5.2. Berechnete Verpackungen sind, soweit sie wieder verwendbar sind, bei Rückgabe zum vollen berechneten Wert gutzuschreiben.
5.3. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge zu nennen.
5.4. Die Gefahr geht bei der von uns angegebenen Lieferadresse über.

6. Sach- und Rechtsmängel

6.1. Die vom Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, hat der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.
6.2. Wenn der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung hat, so muss er uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Eine Obliegenheit, die gelieferten Waren zu untersuchen, besteht nur bei offenkundigen oder leicht erkennbaren Mengen- und Qualitätsabweichungen. Wir werden festgestellte Abweichungen dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Die Rüge gilt als rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Tagen, gerechnet vom Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab ihrer Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
6.3. Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist.
6.4. Ist der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, so sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten ist und der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen.
6.5. Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 36 Monaten ab Gefahrenübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mangelbeseitigung nicht im Betrieb verbleiben konnten, verlängert sich die Verjährungsfrist oder eine laufende Garantie um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt (über die gesetzliche Hemmung hinaus) die Verjährungsfrist oder Garantie neu.

7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung

7.1. Soweit der Lieferant für Produktschäden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 6.1. dieser Einkaufsbedingungen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die uns im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion entstehen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückruf-Maßnahmen werden wir den Lieferanten unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit dies möglich und zumutbar ist. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen € pro Personen-/Sachschaden zu unterhalten; wenn uns weitere Schadensersatzansprüche zustehen, so bleiben diese unberührt.

8. Konstruktions- und Schutzrechte

8.1. Soweit die bestellten Teile von uns konstruiert sind, so verpflichtet sich der Lieferant, diese weder jetzt noch später an dritte Personen zu liefern oder anzubieten. Modelle, Zeichnungen, Muster und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind mit Erledigung der Bestellung an uns zurückzusenden.
8.2. Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
8.3. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir werden mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten keine Vereinbarung treffen, insbesondere keinen Vergleich abschließen.
8.4. Die Pflicht des Lieferanten, uns von den Ansprüchen freizustellen, bezieht sich auf alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9. Beistellungen

Stoffe und Teile, die wir beistellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Wird die Sache als Hauptsache des Lieferanten angesehen, so muss er uns anteilig Miteigentum übertragen.

10. Ersatzteile

10.1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Lieferung, zu angemessenen Bedingungen mit Ersatzteilen zu versorgen. Die Ersatzteile sind innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung zu liefern, soweit es sich um Serienteile handelt; bei Sonderteilen wird die Lieferfrist individuell vereinbart.
10.2. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 10.1 Satz 1 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile ein, so ist uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu angemessenen Preisen zu geben.

11. Sonstiges

11.1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung den Auftrag an Dritte weiter zu vergeben.
11.2. Wir werden die personenbezogenen Daten der Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
11.3. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
11.4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Lieferadresse. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
11.5. Gerichtsstand ist Leverkusen.
11.6. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

Stand 01.01.2012

 

Verkaufsbedingungen

a) Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich

1. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: „Bedingungen“) der SEKA Nutzfahrzeuge GmbH & Co. KG (im Folgenden: „SEKA“) genannt, gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, alle von SEKA abgegebenen Bestellungen und mit SEKA geschlossenen Verträge, auch im Bereich After Sales / Ersatzteile. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für zukünftige Leistungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen im Vertrag vereinbart werden.
3. Die Bedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen. Daneben gelten:
1. für den Verkauf und die Lieferung die unter B. dargestellten Bedingungen
2. für Wartungs- und Reparaturverträge die unter C. aufgeführten Bedingungen.
4. Die Einbeziehung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie der unter 1.3.1 sowie 1.3.2 genannten Bedingungen richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht.

2. Abwehrklausel

1. Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich die Bedingungen von SEKA. Andere Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SEKA ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Die Bedingungen von SEKA gelten insbesondere auch dann, wenn der Kunde die Lieferung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

3. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht, Abtretung

1. Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nicht zu, es sei denn, die Gegenforderung, auf die die Rechte gestützt werden, ist rechtskräftig festgestellt oder von SEKA anerkannt.
2. Die Abtretung einer Forderung gegen SEKA, egal welcher Art, ist nur mit schriftlicher Zustimmung von SEKA an Dritte gestattet.

4. Eigentums- und Schutz- und Urheberrechte

1. SEKA behält sich das Eigentum an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Mustern, Dokumentationen und andere Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – vor („Materialien“). Materialien dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SEKA zugänglich gemacht werden. Nach Beendigung des Vertrages sowie wenn oder soweit kein Vertrag zustande kommt, sind die Materialien nach Wahl von SEKA unverzüglich an SEKA zurückzugeben oder endgültig zu vernichten oder zu löschen. Die Löschung oder Vernichtung ist SEKA nachzuweisen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche.
2. Soweit SEKA an den Kunden Materialien übergibt, werden hierdurch keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte, die SEKA zustehen, auf den Kunden übertragen. Ebenso wenig ist darin die Erteilung einer Lizenz oder sonstiger Rechte an den Materialien zu sehen.
3. Durch die Lieferung von Liefergegenständen an den Kunden werden keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder urheberrechtliche Nutzungsrechte, die SEKA zustehen, auf den Kunden übertragen. Ebenso wenig ist die Lieferung von Liefergegenständen als Erteilung einer Lizenz an gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder urheberrechtlichen Nutzungsrechten, die an den Liefergegenständen bestehen, zu sehen.

5. Sonstiges

1. Personenbezogene Daten werden von SEKA unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert.
2. Sollten einige Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand aller sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Leverkusen. Eine Klage am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behält sich SEKA vor.
4. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
5. Es gilt die Deutsche Sprache als anerkannte Amtssprache der EU sowohl als Vertragssprache als auch bei der Auslegung des Vertragstextes.

6. Rechtsmängel

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist SEKA verpflichtet, die Liefergegenstände lediglich in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten (z. B. Marken-, Patent- und Gebrauchsmusterrechten), Urheberrechten und sonstigen Rechten Dritter zu liefern.
2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet SEKA für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten, gerechnet ab Ablieferung, gemäß den nachstehenden Vorschriften:
1. SEKA wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder den Liefergegenstand so ändern oder austauschen, dass die berechtigt geltend gemachten Schutzrechte nicht mehr verletzt werden („Nacherfüllung“). Soweit die Nacherfüllung fehlschlägt, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
2. Die in Ziffer 6.2.1 dargelegte Verpflichtung von SEKA besteht nur, soweit der Kunde SEKA über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung des Liefergegenstandes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
3. Ansprüche des Kunden gegen SEKA sind ausgeschlossen, soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
1. Die Haftung von SEKA gegenüber dem Kunden ist insbesondere ausgeschlossen, soweit der Kunde Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vornimmt und die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.
2. Soweit SEKA von Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, die auf den in Ziffer 6.3.1 genannten Gründen beruht, hat der Kunde SEKA von der Haftung freizustellen.
3. SEKA haftet dem Kunden darüber hinaus nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte durch einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen, Vorgaben oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt wurde. Ebenso wenig haftet SEKA für eine nicht voraussehbare Anwendung des Liefergegenstandes.
4. Soweit SEKA von Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, die auf den in Ziffer 6.3.3 genannten Gründen beruht, hat der Kunde SEKA von der Haftung freizustellen.
5. Im Übrigen gelten neben der Haftung von SEKA gemäß den Ziffern 6.2. und 6.3 die Vorschriften der Ziffer 7 entsprechend.
4. Sonstige Rechtsmängel
1. Soweit sonstige Rechtsmängel vorliegen, gelten die Vorschriften der Ziffern 6.2 bis 6.3 entsprechend.
2. Im Übrigen bemisst sich die Haftung von SEKA für sonstige Rechtsmängel nach den Vorschriften der Ziffer 7.
5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und in Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen SEKA und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

b) Bedingungen für den Verkauf und für Lieferungen

1. Angebots-/Vertragsschluss

1. Angebote von SEKA sind freibleibend
2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, so kann SEKA diese – vorbehaltlich einer anderen Absprache – innerhalb einer Frist von drei Wochen annehmen.
3. Der Leistungsumfang von SEKA wird durch die schriftliche Angebotsannahme / Auftragsbestätigung nebst Anlagen abschließend bestimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen SEKA und dem Kunden zur Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Bedingungen abschließend bestimmt. Mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages oder der Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von SEKA.
4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SEKA.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab dem Herstellerwerk von SEKA in LEVERKUSEN, es sei denn, der schriftliche Vertrag der Parteien enthält hiervon Abweichendes.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro. Bei Aufträgen in ausländischer Währung gelten die im Vertrag angegebenen Währungspreise.
3. Die Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
4. Transport-, Versand-, Verladungs-, Verpackungs- und Frachtkosten sind in den Preisen nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, der schriftliche Vertrag der Parteien enthält hiervon Abweichendes.
5. Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteueridentifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich SEKA die Berechnung der jeweilig geltenden Umsatzsteuer vor.
6. Bei Lieferungen außerhalb der EU ist SEKA berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nach zu berechnen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis übermittelt.
7. SEKA behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen deren Entstehen SEKA nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder der Änderung von Material- und Rohstoffpreisen, eintreten. Diese Preiserhöhung wird SEKA dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
8. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis (netto) ohne Abzug bei Meldung der Lieferbereitschaft des Liefergegenstandes durch SEKA zur Zahlung fällig. Steht der Preis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest oder kann dem Kunden aus sonstigen Gründen nicht genannt werden, wird der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung fällig.
9. Bei Sonderanfertigungen oder größeren Liefermengen ist SEKA berechtigt, bereits vor Beginn der Ausführung dem Kunden eine Teilrechnung über eine Vorauszahlung zu stellen. Diese Teilrechnung ist für den Kunden mit Zugang der Rechnung fällig. SEKA ist berechtigt, die Ausführung vom Eingang der Zahlung der Vorauszahlung abhängig zu machen. Die bezahlte Teilrechnung wird bei Erstellung der Schlussrechnung berücksichtigt.
10. Die Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen des BGB, soweit diese Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
11. Gerät der Kunde in Verzug, so ist SEKA berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von einer Woche sämtliche Forderungen gegen den Kunden fällig zu stellen.
12. SEKA ist berechtigt, bei jeder Mahnung oder Nachfristsetzung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5,00 € für die erste Mahnung, 10,00 € für die zweite Mahnung und 16,00 € für die dritte Mahnung zu berechnen.
13. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen SEKA die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. SEKA ist dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Diese Unsicherheitsabrede erstreckt sich auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
14. Ein Abzug von Skonto ist nicht zulässig, es sei denn, die Parteien vereinbaren hiervon schriftlich Abweichendes.

3. Fristen für Lieferungen und Leistungszeit

1. Alle von SEKA genannten Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, die Fristen sind im Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2. Diese Lieferfristen und -termine beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails und technischen Fragen, die den Liefergegenstand betreffen, zu laufen. Zudem hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, SEKA hat die Verzögerung der Lieferung zu vertreten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Termine und Fristen beginnen nicht vor Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen durch den Kunden.
4. Höhere Gewalt oder sonstige Behinderung, die außerhalb des Einflussbereichs von SEKA liegen, z.B. Krieg, Streik, Aussperrung und dergleichen verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend ihren Auswirkungen.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch SEKA verschuldet.
6. SEKA wird dem Kunden nach Fertigstellung des Liefergegenstandes die Bereitstellung anzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.
7. SEKA ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt.
8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SEKA berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
9. Kommt SEKA aus anderen Gründen mit der Vertragserfüllung in Verzug, so beschränkt sich der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Lieferung für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch 5 % des Vertragspreises.
10. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von SEKA innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der von SEKA zu vertretenen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
11. Lagergeld / Lieferverzug
11.1. Werden Versand oder Zustellung eines Sattelaufliegers wegen eines Verschuldens des Kunden verzögert, kann SEKA bei einer Verzögerung von mehr als 10 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, für jeden Tag ab dem 11. Tag bis zum 20. Tag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige Lagergeld in Höhe von 35 € netto, für jeden Tag ab dem 21. Tag bis zum 60. Tag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige Lagergeld in Höhe von 65 € netto und für jeden weiteren Tag ab dem 61. Tag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige Lagergeld in Höhe von 95 € netto berechnen. Dies gilt ausschließlich bei einem Kunden mit Geschäftssitz im Inland. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
11.2. Werden Versand oder Zustellung eines Sattelaufliegers wegen eines Verschuldens des Kunden verzögert, der seinen Geschäftssitz im Ausland hat, kann SEKA bei einer Verzögerung von mehr als 30 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, für jeden Tag ab dem 31. Tag bis zum 60. Tag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige Lagergeld in Höhe von 65 € netto, für jeden Tag ab dem 61. Tag bis zum 90. Tag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige Lagergeld in Höhe von 95 € netto und für jeden weiteren Tag ab dem 91. Tag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige Lagergeld in Höhe von 125 € netto berechnen. Dies gilt ausschließlich bei einem Kunden mit Geschäftssitz im Ausland. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
12. Wird der Liefervertrag rückabgewickelt und ist der Kunde SEKA gegenüber schadensersatzpflichtig, so ist SEKA berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat oder eine solche SEKA entstandene Einbuße wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
13. SEKA behält sich – alternativ zu Ziffer 3.12 – wahlweise vor, die Höhe des Schadens konkret zu berechnen und geltend zu machen. Das bezifferte Anspruchsschreiben stellt die Ausübung dieser Wahl dar.

4. Erfüllungsort und Gefahrenübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung geht vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft („Bereitstellungsanzeige“) auf den Kunden über.
2. Sofern der Kunde es wünscht, wird SEKA die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde.
3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie die Ausführung von eventueller Mängelbeseitigung ist das Herstellerwerk von SEKA in LEVERKUSEN.

5. Sachmängel

1. Für Sachmängel an neu hergestellten Liefergegenständen haftet SEKA wie folgt:
1.1. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
1.2. Soweit ein Mangel in der Lieferung vorliegt, der nachweislich vor Gefahrübergang entstanden ist, ist SEKA berechtigt, nach seiner Wahl die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen Sache durchzuführen. Im Falle einer Mängelbeseitigung ist SEKA verpflichtet, die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung an sich oder – bei Ersatzlieferung – die Kosten der Ersatzlieferung an sich einschließlich der Versandkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Bei Lieferorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die insgesamt zu tragenden Kosten auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
1.3. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
1.4. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer oder wetterbedingter Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
1.5. Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für die sich daraus ergebenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
1.6. Für Fahrzeugrahmen und sonstige Metalle von Neufahrzeugen, die in der KTL lackiert wurden und entsprechend gekennzeichnet sind, übernimmt SEKA eine Langzeitgewährleistung gegen Durchrostung, Aufhebung der Funktion, Aufhebung der Funktionalität oder Beeinträchtigung der Vertragsfähigkeit für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung. Dies setzt voraus, dass die speziellen Herstellervorschriften für Lackbehandlungen und Wartung gemäß dem Wartungsheft eingehalten werden und die Wartung durch SEKA oder autorisierten Servicewerkstätten durchgeführt und dokumentiert wird.
1.7. Liegt ein unerheblicher Mangel vor, so steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
1.8. Wurde der Mangel auch durch den Kunden verursacht, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und -minderungspflicht, hat SEKA gegen den Kunden nach der Nachbesserung einen dem Mitverschuldensanteil des Kunden entsprechenden Schadensersatzanspruch.
2. Die Haftung für gebrauchte Liefergegenstände, Gebrauchtfahrzeuge oder Gebrauchtteile erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung.
3. Farbabweichungen von Lackierungen sowie Farbgebungen von Teilen aller Art sowie Digitaldrucken im technisch zulässigen Umfang stellen keinen Mangel dar. Im Zusammenhang mit der Einführung und Umstellung von REACH-konformen Farben und Herstellungsverfahren kann keine Gewährleistung für eine Farbtreue von Lackierungen sowie Farbgebungen von Teilen aller Art sowie Digitaldrucken gegenüber bereits ausgelieferten Fahrzeugen übernommen werden.

6. Rechtsmängel

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist SEKA verpflichtet, die Lieferung lediglich in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und sonstigen Rechten Dritter (z.B. Markenrecht, Urheberrechten) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet SEKA für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang, wie folgt:
1.1. SEKA werden nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferung so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
1.2. Die vorstehend genannte Verpflichtung besteht nur, soweit der Kunde SEKA über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von SEKA nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von SEKA gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 6.1.1 geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmung der Ziffer 7 entsprechend.
4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechend.
5. Weitergehende oder andere als die in Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen SEKA und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

7. Haftung

1. SEKA haftet, auch im Fall von Schäden wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind – nur bei Vorsatz, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln, Garantien der Abwesenheit von Mängeln, Mängel, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz hierfür zu haften ist.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SEKA auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten liegen vor, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf eine Pflicht bezieht, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Eine weitere Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer – insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen.
4. SEKA haftet nicht für die Folgen von Mängeln, für die die Gewährleistung ausgeschlossen ist.

8. Verjährung

1. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren Ansprüche des Kunden, die ihm gegen SEKA aus Anlass und in Zusammenhang mit der Lieferung – aus welchem Rechtsgrund auch immer – zustehen, ein Jahr nach Übergabe der Lieferung.

9. Berechnung bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen

1. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen ist der am Tage der Übernahme festzustellende Wert maßgebend, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Übernahme eine Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeuges eingetreten ist.
2. Ist eine Einigung über die Höhe der Wertminderung im Verhandlungswege nicht zu erzielen, ist SEKA berechtigt, eine DAT-Schätzung durchzuführen. Das Schätzungsergebnis wird der Abrechnung des Gebrauchtfahrzeugs zugrunde gelegt. Dabei werden die Kosten der Schätzung als Abzug berücksichtigt.
3. Soweit vertraglich vereinbart ist, dass ein von SEKA in Zahlung zu nehmendes Gebrauchtfahrzeug TÜV-geprüft zu übergeben ist, so ist die Überprüfung durch eine
andere amtliche oder amtlich zugelassene Prüfstelle ausgeschlossen. Gleichzeitig darf die Prüfung nicht länger als 14 Tage zurückliegen. Sämtliche vom TÜV festgestellten Mängel, die nach dem Untersuchungsbericht eine Wiedervorführung des Fahrzeugs erforderlich machen, hat der Kunde auf eigene Rechnung beseitigen zu lassen, ohne dass hiervon der vereinbarte Betrag der Inzahlungnahme berührt wird. Der Untersuchungsbericht ist vor Abgabe des Fahrzeugs vorzulegen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht nach, ist SEKA berechtigt, die Mängelbeseitigung gegen Aufrechnung selbst vorzunehmen oder die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeuges abzulehnen und den vereinbarten Betrag der Inzahlungnahme sofort fällig zu fordern.

10. Eigentumsvorbehalt

1. SEKA behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die SEKA gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, vor.
2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SEKA berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht SEKA das Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
4. In der Zurücknahme der Lieferung durch SEKA liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SEKA erklärt dies ausdrücklich und schriftlich. In der Pfändung der Lieferung durch SEKA liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SEKA erklärt dies ausdrücklich und schriftlich. Ein Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten Vollkasko – zum Neuwert – zu versichern.
6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde SEKA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit SEKA eine Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SEKA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für entstandenen Aufwand und Ausfall.
7. Der Kunde ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt SEKA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) der Forderung von SEKA ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SEKA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SEKA verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen auch Dritten gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
9. SEKA kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10. Die Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung durch den Kunden wird stets für SEKA vorgenommen. Wird die Lieferung mit anderen, SEKA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SEKA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache behält sich SEKA nach Maßgabe der obigen Regelungen das Eigentum vor. Insofern gilt Ziffer 10 sinngemäß.
12. SEKA verpflichtet sich, die SEKA zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SEKA.

11. Leasingeintritt

1. Wenn und soweit SEKA einem Leasingeintritt einer Leasinggesellschaft des Kunden in eine Bestellung zugestimmt hat, gilt folgendes:
Zahlungsmodalitäten wie in der Auftragsbestätigung.

c) Bedingung für Service- und Reparaturverträge

1. Anwendungsbereich

Führt SEKA für den Kunden auf Grund eines Wartungs- oder Reparaturvertrages solche Wartungs- oder Reparaturleistungen durch, gelten ergänzend zu den Regelungen unter A. und B. die unter C. dargestellten Bestimmungen, es sei denn, der schriftliche Wartungs- oder Reparaturvertrag enthält hiervon abweichende Regelungen.

2. Abnahme

1. Nach Beendigung der Arbeiten und nach einer Fertigstellungsanzeige durch SEKA findet unverzüglich eine Abnahme statt. Die Abnahme erfolgt am Ort der Montage.
2. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
3. Nimmt der Kunde den vereinbarten Abnahmetermin nicht wahr, so gilt die Leistung als abgenommen.

3. Personenzurechnung

SEKA übernimmt keine Gewähr und Haftung für schuldhaftes Verhalten von Personen, die vom Kunden bereitgestellt werden. Solche Personen sind Erfüllungsgehilfen des Kunden.

4. Montagefehler

Beim Auftreten von Montagefehlern, die SEKA zu vertreten hat, besteht ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung.

5. Haftung

Bezüglich der Haftung und des Haftungsmaßstabes gilt B. Ziffer 7 analog.

6. Fristen und Termine

1. Werden für Montagearbeiten Fristen verbindlich festgelegt, so beginnen diese erst zu laufen, wenn der Kunde alle Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
2. Werden Fristen von SEKA schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
3. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
4. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden werden auf dessen Kosten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ausgeführt. Sie verlängern die Fristen entsprechend ihren Auswirkungen.

7. Mehraufwendungen

Mehraufwendungen über den erteilten Auftrag hinaus, insbesondere für abgeänderte Montage- und Dienstleistungen sowie für sonstige nicht vorhersehbare Erschwerungen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, werden gesondert nach Aufwand vergütet.

8. Zahlungsbedingungen

1. Nach der Abnahme (s. C. 2.1) ist die Rechnung für die Wartungs-, Reparatur- oder Montageleistungen zur Zahlung fällig.
2. SEKA besitzt ein Zurückbehaltungsrecht an dem jeweiligen Fahrzeug bis zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages.